Posaunenchor

der ev. Kirchengemeinde Bad Laasphe

Ab FR, 19.08.22 Regelmäßige Probe im Gemeindehaus

Satzung

§ 1 Name

  1. Im Posaunenchor der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Laasphe (im folgenden "Posaunenchor" genannt) sind Bläserinnen und Bläser zusammengeschlossen. Darüber hinaus können auch passive Mitglieder aufgenommen werden.
    Über die Aufnahme in den Posaunenchor entscheidet der Chorvorstand.

  2. Der Posaunenchor wurde 1980 gegründet. Er ist Mitglied im Posaunenwerk der Evangelischen Kirche von Westfalen. Der Chorbeitrag wird von der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Laasphe entrichtet.

 § 2 Grundlage, Aufgabe und Zweck

  1. Der Posaunenchor sieht seine Aufgabe in der Mitwirkung am gottesdienstlichen Leben der Gemeinde, im Dienst der Verkündigung und der Seelsorge.

  2. Der Posaunenchor weiß sich verpflichtet, auch bei übergemeindlichen Veranstaltungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken.

  3. Der Posaunenchor pflegt in erster Linie das evangelische Kirchenlied in den verschiedenen Formen seiner Bearbeitung. Außerdem sieht der Posaunenchor seine Aufgabe darin, andere angemessene Lied- und Musizierformen, vor allem originale Bläsermusik, zu fördern. Er nimmt dabei außer der kirchlichen auch eine kulturelle Aufgabe wahr.

  4. Der Posaunenchor sorgt für die Ausbildung und Zurüstung seiner Bläserinnen und Bläser. Dazu gehören

    1. die Bereitstellung von Instrumenten und Bläserliteratur;

    2. wöchentliche Übungsstunden;

    3. Entsendung der Bläserinnen und Bläser zu Lehrgängen;

    4. Andachten zu verschiedenen Anlässen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Posaunenchor verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuer­begünstigte Zwecke" der geltenden Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  2. Die Mitglieder des Posaunenchores erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Posaunenchores. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Posaunenchores können alle werden, die an den Aufgaben der kirchlichen Bläserarbeit interessiert sind, indem sie ihren Beitritt schriftlich erklären. Auch eine passive Mitgliedschaft ist möglich. Darüber hinaus können auch Personen, die sich besonders um den Posaunenchor verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  2. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar dieser Satzung und hat die Kenntnis der Satzung durch Unterschrift zu bestätigen.

  3. Die aktiven Mitglieder (Bläserinnen und Bläser) des Posaunenchores müssen keine Beiträge entrichten. Von den aktiven und passiven Mitgliedern des Posaunenchores wird aber die Zahlung von Zuwendungen zur Förderung der Chorarbeit erwartet.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Instrumente und Noten sorgsam zu behandeln und zu pflegen. Chorleiter und Noten-/Instrumentenwarte werden sie dabei beraten. An choreigenen Instrumenten entstandene Schäden sind sofort zu melden. (Eigene Reparaturversuche sind untersagt. Durch Zuwiderhandlung entstandene Schäden müssen ersetzt werden.) Über eine Beteiligung an den Reparaturkosten entstandener Schäden choreigener und privater Instrumente entscheidet der Chorvorstand.

  5. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig an den Chorproben und an den Auftritten (Gottesdienste, Konzerte etc.) teilzunehmen. Verhinderungen sind dem Chorleiter rechtzeitig mitzuteilen.

  6. Ein Mitglied kann seinen Austritt erklären oder durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Kirchengemeinde oder den Posaunenchor schädigt oder gegen diese Satzung verstößt.

§ 5 Leitung

Der Posaunenchor wird geleitet und verwaltet von

  1. der Mitgliederversammlung;

  2. dem Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Viertel eines jeden Kalenderjahres statt. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der Mitgliederversammlung gehören an:

    1. die Chormitglieder;

    2. der Chorvorstand;

    3. ein/e Presbyter/in;

    4. ein/e Gemeindepfarrer/in.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

  3. Anträge und Wahlvorschläge sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.

  4. Die Mitgliederversammlung leitet der/die Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied, das mit der Leitung beauftragt wird.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei jedes Jahr die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet. Wiederwahl ist möglich.

  6. Nach dem ersten Turnus scheiden in geraden Jahren der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer/in, ein Noten-/Instrumentenwart und ggf. ein/e Beisitzer/in aus, nach dem zweiten Turnus in ungeraden Jahren der/die stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der andere Noten-/Instrumentenwart und ggf. der/die zweite Beisitzer/in. Dies setzt sich jeweils im Wechsel so fort. Der/die Chorleiter/in unterliegt diesem Wahlturnus als Vorstandsmitglied nicht (vgl. § 8, Abs. 2).

  7. In jedem Jahr wird ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren Pause möglich.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Entgegennahme und Besprechung des Jahresberichts des/der Chorleiter(s)/in und des/der Vorsitzenden;

  2. Entgegennahme und Besprechung des Kassenberichts;

  3. Entlastung des Vorstandes;

  4. Wahl des Vorstandes;

  5. Wahl eines/r Kassenprüfer(s)/in;

  6. Wahl und Beschlussfassung über das neue Jahresziel (eigener Veranstaltungsplan, Mitwirkung bei übergemeindlichen Veranstaltungen usw.);

  7. Ausschluss von Mitgliedern.

§ 8 Der Vorstand

  1. Dem Chorvorstand gehören an:

    1. der/die Vorsitzende;

    2. der/die stellvertretende Vorsitzende;

    3. der/die Chorleiter/in;

    4. der Kassenwart;

    5. der/die Schriftführer/in;

    6. zwei Noten-/Instrumentenwarte;

    7. bis zu zwei Beisitzer/innen.

  2. Der/die Chorleiter/in wird vom Presbyterium im Einvernehmen mit dem Chorvorstand berufen.

  3. Das Mindestalter des Kassenwartes beträgt 18 Jahre.

  4. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen zusätzlich Mitglieder des Posaunenchores (z.B. wegen ihrer Aufgabe als Ausbilder der Jungbläser) einladen, die mit beratender Funktion an den Sitzungen teilnehmen können.

  5. Der Vorstand kann – je nach den finanziellen Möglichkeiten des Posaunenchores – seinen Mitgliedern einen Zuschuss für die Teilnahme an Lehrgängen gewähren.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Posaunenchor zu leiten, wobei die unter § 2 genannten Ziele richtungweisend sind. Der Vorstand vertritt den Posaunenchor außerhalb der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten.

  2. Der Vorstand nimmt weiter folgende Aufgaben wahr:

    1. Einberufung der Mitgliederversammlung und Durchführung der Beschlüsse; Abschluss von Verträgen;

    2. Aufnahme von Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern;

    3. Verwaltung und Verwendung der Chorgelder und des Inventars, insbesondere auch Ankauf und Abschreibung von Instrumenten und Noten;

    4. Entscheidung über die Gewährung und die Höhe von Zuschüssen bei Lehrgängen und Reparaturen;

    5. Planung und Durchführung von Chorfreizeiten, Bläserwochenenden und anderen musikalischen Aktivitäten;

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte schriftlich beantragt.

§ 11 Änderung der Satzung

Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden, wobei auf eine geplante Änderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden muss. Die Veränderung bedarf der Bestätigung durch das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Laasphe und ist dem Posaunenwerk in der Evangelischen Kirche von Westfalen anzuzeigen.

§ 12 Auflösung des Posaunenchores

Soll der Posaunenchor aufgelöst werden, so ist dies vorher dem Presbyterium und dem Posaunenwerk in der Evangelischen Kirche von Westfalen mitzuteilen. Eine Auflösung kann nur nach Beschluss von zwei Dritteln aller aktiven Mitglieder erfolgen.

In diesem Falle verbleibt das Vermögen, das Instrumentarium und die Bläserliteratur im Besitz der Evangelischen Kirchengemeinde.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Februar 2001 in Kraft.